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Beherbergungsteuer im Städtevergleich

Viele deutsche Städte erheben eine Beherbergungsteuer – mal als Prozentsatz, mal als fester Betrag pro Nacht. Die folgende Übersicht zeigt Modell, Steuersatz und Beispielbetrag für eine Übernachtung von 100 € (brutto) pro Person.

StadtModell & SatzBeispiel (100 €)GeschäftsreisendeBesonderheiten
Berlin7,5 % vom Netto-Übernachtungspreis7.01 €jaNur kurzfristige Beherbergung unter sechs Monaten; keine allgemeine 21-Tage-Grenze mehr
Bremen5,5 % vom Netto-Übernachtungspreis5.14 €jaHöchstens sieben zusammenhängende Übernachtungen im selben Betrieb
Dortmund7,5 % vom Brutto-Übernachtungspreis7.50 €jaAusnahmen auf der Stadtseite prüfen
Dresden6 % vom Brutto-Übernachtungspreis6.00 €jaJe Person und Nacht auf volle Cent abrunden
Düsseldorf3 € pro Person und Nacht3.00 €jamax. 21 zusammenhängende Tage je Betrieb
Frankfurt am Main2 € pro Person und Nacht2.00 €jaAusnahmen auf der Stadtseite prüfen
Freiburg im Breisgau5 % vom Netto-Übernachtungspreis4.67 €jaHöchstens zwei Monate ununterbrochene Belegung im selben Betrieb
HamburgGestaffelter Festbetrag (netto; steuerfrei bis 10 €)2.40 €jaKein Höchstbetrag; +1,20 € je weitere 50 € über 200 €
HannoverGestaffelter Festbetrag (brutto; steuerfrei bis 25 €, gedeckelt auf 12 €)4.00 €jaHöchstbetrag 12 € pro Person/Nacht (ab Preis über 450 €)
Köln5 % vom Brutto-Übernachtungspreis5.00 €jaKurzfristige Vermietung bis einschließlich sechs Monate; keine pauschale 183-Nächte-Kappung
Leipzig5 % vom Brutto-Übernachtungspreis5.00 €jaJe Person und Nacht auf volle Cent abrunden
Stuttgart3 € pro Person und Nacht3.00 €jaBei längeren Aufenthalten gelten besondere Wohnsitz- und Meldevorschriften (drei bzw. sechs Monate)
MünchenKeine Beherbergungsteuer——Ausnahmen auf der Stadtseite prüfen

Beispielwerte für 100 € Bruttopreis pro Person und Nacht; bei Netto-Modellen wird um 7 % USt bereinigt.

Hinweis (Quellenabgleich: 26.09.2026): Dieser Rechner und die dargestellten Informationen dienen nur zur ersten Orientierung und werden ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität bereitgestellt. Maßgeblich ist allein die jeweils gültige Satzung bzw. das jeweilige Gesetz der Stadt. Die Angaben stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Bitte prüfen Sie die konkrete Steuerpflicht im Einzelfall mit der zuständigen Stadt oder Ihrer Steuerberatung.